Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen durch die Firma Lindenschmidt KG Umweltservice

 

1. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen, Angebote und Abrech­nungen der Firma Lindenschmidt KG (nachfolgend „Lindenschmidt“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich ver­einbart wurde.

Spätestens mit der Auftragsbestätigung, der Über­nahme der Materialien oder dem Beginn der Lei­stungserbringung gelten die Bedingungen als an­genommen. Gegen­bestätigungen des Auf­trag­gebers (nachfolgend „Besteller“ genannt) unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedin­gungen werden hiermit widersprochen.

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Abweichungen von diesen Ge­schäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Lindenschmidt sie schrift­lich bestätigt hat.

Der nachstehend verwendete Begriff „Entsorgung“ umfasst gem. § 3, 7 KrW-/AbfG die „Verwertung“ und/oder die „Beseitigung“ von Abfällen.

An abgegebene Angebote hält sich Lindenschmidt bis zu 8 Wochen gebunden.

Falls der Besteller nicht gleichzeitig Rechnungs­empfänger ist, gilt im Zweifelsfalle der Besteller als Auftraggeber.

Mit Ausnahme von nachträglichen Ergänzungen durch Lindenschmidt (z. B. Ge­wicht, Zeit, Art oder Menge) sind nachträgliche Änderungen der vom Besteller unterschrie­benen Lieferscheine und Lei­stungs­nachweise nicht möglich und haben keine Wir­kung. Lindenschmidt ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung von Beauf­tragten des Bestellers nach­zuprüfen. Das Abnahmeprotokoll bzw. der unterschrie­bene Lieferschein gelten als unanfechtbarer Leistungsnachweis.

Das von Lindenschmidt zum jeweiligen Einsatz gestellte Personal unterliegt den Weisungen von Lindenschmidt. Werden Leistun­gen aufgrund spe­zieller Anwei­sungen des Bestellers erbracht, so haftet dieser für alle, auch bei Dritten, hieraus eventuell resultie­renden Schäden. Im übrigen gel­ten die Bestimmungen des BGB.

Die von Linden­schmidt eingesetzten  Fahrzeuge können nur auf befestigten Wegen und Straßen fahren. Für auftretende Schäden durch falsches Einweisen haftet der Besteller.

Werden Arbeitsgeräte und Behälter, die zur Lei­stungserbringung benötigt werden, durch den Be­steller oder beim Besteller be­schäftigte Dritte be­schädigt, so wird der auftretende Schaden dem Besteller in Rechnung gestellt.

Der Besteller verpflichtet sich zur exakten Infor­mation an Lindenschmidt über ört­liche, sach­liche und sicherheitstechnische Gegebenheiten. Von Seiten des Bestellers sind die Voraus­setzungen zu schaffen, daß alle notwendigen Anschlüsse, Lei­tungen und Schächte frei zugänglich sind. Dies gilt insbesondere beim Reinigen und Spülen von Kanä­len, Leitungen und Abscheideanlagen. Für eventuelle Unausführbar­keit oder Verzöge­rung der Arbeit aufgrund mangel­hafter Vorbe­reitung oder Kooperation des Bestel­lers haftet dieser selbst. Lindenschmidt ist in die­sem Fall berechtigt, die entstan­denen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für vom Bestel­ler verursachte Leerfahrten.

2. Termine

Vereinbarte Einzel-Leistungstermine sind verbind­lich. Leistungsrhythmen bei Dau­erleistungs­verhältnissen sind unverbindlich. Sofern Linden­schmidt vorgesehene Ter­mine nicht realisieren kann, gilt als vereinbart, dass eine Ver­zöge­rung, die nicht von Lindenschmidt zu vertreten ist, keinerlei Aus­wirkung auf die bei­derseitigen Vertragsrechte und Vertragspflich­ten hat.

Sollte Lindenschmidt die Verzögerung zu vertreten haben, kann der Besteller den Vertrag kündigen, nachdem er Lindenschmidt eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ergebnislos verstri­chen ist.  Alle weitergehenden Ansprüche des Be­stellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhal­tung der Termine durch Lin­denschmidt beruht auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit.

3. Preise, Rechnungslegung und Zahlungsweise

Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehr­wertsteuer. Sofern keine andere Regelung getroffen ist, beziehen sie sich nur auf die eigenen Leistungen von Linden­schmidt, umfassen also nicht etwaige bare Aus­lagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Besteller geson­dert in Rechnung gestellt.

Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie Fahr­zeiten werden als auftragsbezo­gene Lohnleistung angesehen.

Die Preise für Transportleistung bzw. Fahrzeug­gestellung beinhalten i.d.R. Lohn­kosten für 1 Per­son. Eventuell erforderliche zusätzliche Personal­gestellung bzw. Überschreitungen der Regel­arbeitszeiten, wie z. B. bei Sonder- oder Notfallein­sätzen, werden in Form von Lohn- bzw. Zeit­zuschlägen im Rahmen tarifvertrag­licher Rege­lungen berechnet.

Auftragsbezogener Hilfsstoffverbrauch, wie z. B. Reinigungsmittel und Spülwasser können dem Besteller zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

Lindenschmidt-Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahl­bar. Für die Vergü­tung bei Dauer­leistungsverhältnissen wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte eine Rechnung ausge­stellt. Diese ist ebenfalls unverzüglich nach Erhalt ohne Ab­zug zahlbar. Im Falle der Überschreitung der Zahlungs­frist stehen Lindenschmidt ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Dis­kontsatz der Deut­schen Bundesbank bzw. ihrer Nachfolgeinstitu­tionen zu. Die Geltendmachung weiterer Verzugs­schäden wird hierdurch nicht ausge­schlossen.

4. Preisanpassung

Eine Preisanpassung kann jederzeit mit vierwöchiger Ankündigung erfolgen. Faktoren für die Preis­anpassung sind die Lohn- und Gehaltsentwick­lungen gem. jeweils gül­tigem Tarifvertrag für die deutsche Entsorgungswirtschaft sowie die Kraft­stoff­kosten. Als weitere Faktoren sind u. a. End­entsorgungsaufwendungen und behörd­liche Auf­lagen zu berücksichtigen.

Eine Preisanpassung ist dem Besteller schriftlich mit Begrün­dung und Nennung der neuen Preise mitzuteilen. Der Besteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dem Anpas­sungsverlangen widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Wider­spruch gelten die neuen Preise als verein­bart und zwar mit Wirkung ab dem ersten vollen Kalendermonat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Der Besteller ist in dem Schreiben auf das Recht des Wider­spruchs und die Folgen des Frist­versäumnisses ausdrücklich hinzuweisen. Wenn der Besteller wirksam widerspricht, sind beide Teile berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Ein­schreiben.

Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadensersatz­ansprüche infolge der Beendigung des Vertrages stehen dem Besteller nach erfolg­ter Kündigung nicht zu.

5. Erfüllungsmängel

Etwaige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen Lindenschmidt oder etwaige Erfüllungs­gehilfen können nur geltend gemacht wer­den, wenn vorsätzlich bzw. grob fahr­lässig gehandelt wurde. Die Beweislast trägt der Besteller.

Der Besteller hat Lindenschmidt eine ange­messene Nachbesse­rungfrist für die von ihm ver­ursachten Schäden einzuräumen.

6. Dauerleistungsverträge

Ein Vertragsverhältnis wird, wenn es nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist erstmalig nach einer Ver­tragsdauer von einem Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Hiervon abweichende Fristen können gesondert vereinbart wer­den. Die Kündigung be­darf der Schriftform per Einschreiben.

Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne der vorstehenden Rege­lungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unbe­rührt.

7. Abfallentsorgung

Lindenschmidt übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der im Bereich des Bestellers anfal­lenden Abfälle nach Maßgabe dieser Bestim­mungen. Vertrags­gegenstand werden ausschließ­lich diejenigen Abfälle und Dienstleistungen, die in einer detaillier­ten Aufstellung zum Vertrag näher bezeichnet werden. Andere als die hier aufge­führ­ten Stoffe dürfen nicht in Lindenschmidt-Behäl­ter gefüllt werden. Der Besteller haftet dafür, dass auch Dritte keine anderen als die vertragsgemäßen Abfälle einfüllen.

8. Behältergestellung

Sofern der Besteller nicht über eigene geeignete Sammelbehälter verfügt, können diese von Linden­schmidt käuflich erworben oder gemietet werden. Auf Mietbasis zur Verfügung gestellte Behälter bleiben Eigentum von Lindenschmidt.

Für die Aufstellung der Behälter hat der Besteller einen geeigne­ten Platz mit genü­gend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Behälter am Aufstel­lungsort befüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausrei­chend gesichert sind. Sofern für die Aufstel­lung des Behälters eine Sonder­nutzungserlaubnis erforderlich ist, hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der Besteller ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und ihrer Befolgung eigenverantwortlich. Der Besteller haftet für jedweden Schaden an den Behältern bzw. für deren Verlust oder Totalschaden.

Lindenschmidt ist jederzeit berechtigt, Behälter gegen andere auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist Linden­schmidt berechtigt, im Eigentum von Lindenschmidt ste­hende Behälter unverzüglich zurückzuholen.

Die aufgestellten Behälter dürfen ausschließlich zur Entsorgung durch Linden­schmidt transportiert werden.

Kosten für die Reinigung von verschmutzten Lindenschmidt-Behältern bzw. Behäl­ter-Systemen werden, wenn sie nicht auf herkömmlicher Weise gereinigt werden können, dem Besteller in Rech­nung gestellt.

Erschwernisse oder Verzögerungen bei der Über­nahme gefüllter Behälter gehen zu Lasten des Be­stellers und berechtigen Linden­schmidt gege­benenfalls zu entspre­chenden Preisaufschlägen.

9. Eigentumsübergang und Leistungs­hindernisse.

Für die Übernahme der Abfälle zur Entsorgung durch Linden­schmidt ist im Regel­fall ein bestätigter oder vereinfachter Entsor­gungs- bzw. Sammel­entsorgungsnach­weis erforderlich. Das Eigentum an den Abfällen geht erst nach erfolgter Annahme-kontrolle und Übernahme in die Behandlungs­anlage auf Linden­schmidt über.  Lindenschmidt hat das Recht, die angebotenen Leistungen im Einzel­fall durch zu­verlässige Dritte erbringen zu lassen. Rechte und Pflichten des Bestellers sind nicht übertragbar.

Die von Lindenschmidt übernommenen Verpflich­tungen im Zusammenhang mit der Entsorgungs­leistung befreien den Besteller bis zum Eigen­tumsübergang nicht von seiner gesetz­lichen Ver­antwortung für die zu entsorgenden Stoffe.

Sämtliche Maßnahmen, die Lindenschmidt neben der eigent­lichen Entsorgungs­leistung ergreift (z. B. Probennahme, Erstel­len von Analysen usw.), wer­den aus­schließlich in Erfüllung der Linden­schmidt obliegenden gesetzlichen Verpflich­tungen eigen­verantwortlich vorgenommen. Rechts­ansprüche des Bestellers oder Dritter werden dadurch nicht begründet.

Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die anfallenden Abfallstoffe richtig bezeichnet werden und haftet hierfür allein­verantwortlich. Für even­tuelle Folge­schäden (z. B. an Linden­schmidt-Gebäuden, -Anlagen, -Fahrzeugen, -Geräten und -Behältern), die eindeutig auf Falschdeklaration der Abfälle zu­rückzuführen sind, haftet der Besteller. Die Kosten der Scha­densbehebung werden dem Besteller in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt.

Diese Regelung gilt auch für den Fall der Bevoll­mächtigung von Lindenschmidt zur Vertretung gegenüber Dritten.

Sofern Lindenschmidt dem Besteller bei der Erstel­lung der Ver­antwortlichen Erklä­rung bzw. der Aus­füllung sonstiger erforder­licher Dokumente behilf­lich ist, handelt es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die den Besteller nicht von seiner Verantwortlichkeit und Haftung freistellt.

Lindenschmidt hat das Recht, die Annahme von Abfällen, die in Ihrer Beschaffen­heit vom Inhalt der Verantwortlichen Erklärung abweichen, abzulehnen oder der­artige Stoffe gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten ordnungsgemäß zu entsor­gen.

Höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, sowie behördliche Anordnungen oder die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit berechtigen Linden­schmidt jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die Erbringung übernommener Leistungen vorüber­gehend zu unterbrechen oder die getroffenen Ver­einbarungen zu kündigen. In diesem Fall hat der Besteller bereits angenom­mene Abfallstoffe auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.

Für Abfallstoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße oder das durch Linden­schmidt bei der Übernahme ermittelte Volumen. Für Abfallstoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das durch Verwiegung bei Lindenschmidt ermittelte Eingangsgewicht maßgeblich.

10. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Regelungen aus Lindenschmidt-Verträgen bzw. dieser Geschäfts­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt. Die un­wirksame Regelung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Fassung wirt­schaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Als Erfüllungsort wird Kreuztal-Krombach und als Gerichtsstand wird Siegen ver­einbart, soweit die­ses gesetzlich zulässig ist.  Vor dem unten­stehen­den Datum vereinbarte generelle Leistungs- bzw. Geschäftsbedingungen werden durch die vorlie­genden Bestimmungen ersetzt.

Kreuztal-Krombach, den 1.8.1997