Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Entsorgung von Abfällen und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen durch die Firma Lindenschmidt KG Umweltservice
1. Allgemeines
Lieferungen, Leistungen, Angebote und Abrechnungen der Firma Lindenschmidt KG (nachfolgend „Lindenschmidt“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
Spätestens mit der Auftragsbestätigung, der Übernahme der Materialien oder dem Beginn der Leistungserbringung gelten die Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers (nachfolgend „Besteller“ genannt) unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Lindenschmidt sie schriftlich bestätigt hat.
Der nachstehend verwendete Begriff „Entsorgung“ umfasst gem. § 3, 7 KrW-/AbfG die „Verwertung“ und/oder die „Beseitigung“ von Abfällen.
An abgegebene Angebote hält sich Lindenschmidt bis zu 8 Wochen gebunden.
Falls der Besteller nicht gleichzeitig Rechnungsempfänger ist, gilt im Zweifelsfalle der Besteller als Auftraggeber.
Mit Ausnahme von nachträglichen Ergänzungen durch Lindenschmidt (z. B. Gewicht, Zeit, Art oder Menge) sind nachträgliche Änderungen der vom Besteller unterschriebenen Lieferscheine und Leistungsnachweise nicht möglich und haben keine Wirkung. Lindenschmidt ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung von Beauftragten des Bestellers nachzuprüfen. Das Abnahmeprotokoll bzw. der unterschriebene Lieferschein gelten als unanfechtbarer Leistungsnachweis.
Das von Lindenschmidt zum jeweiligen Einsatz gestellte Personal unterliegt den Weisungen von Lindenschmidt. Werden Leistungen aufgrund spezieller Anweisungen des Bestellers erbracht, so haftet dieser für alle, auch bei Dritten, hieraus eventuell resultierenden Schäden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
Die von Lindenschmidt eingesetzten Fahrzeuge können nur auf befestigten Wegen und Straßen fahren. Für auftretende Schäden durch falsches Einweisen haftet der Besteller.
Werden Arbeitsgeräte und Behälter, die zur Leistungserbringung benötigt werden, durch den Besteller oder beim Besteller beschäftigte Dritte beschädigt, so wird der auftretende Schaden dem Besteller in Rechnung gestellt.
Der Besteller verpflichtet sich zur exakten Information an Lindenschmidt über örtliche, sachliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten. Von Seiten des Bestellers sind die Voraussetzungen zu schaffen, daß alle notwendigen Anschlüsse, Leitungen und Schächte frei zugänglich sind. Dies gilt insbesondere beim Reinigen und Spülen von Kanälen, Leitungen und Abscheideanlagen. Für eventuelle Unausführbarkeit oder Verzögerung der Arbeit aufgrund mangelhafter Vorbereitung oder Kooperation des Bestellers haftet dieser selbst. Lindenschmidt ist in diesem Fall berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für vom Besteller verursachte Leerfahrten.
2. Termine
Vereinbarte Einzel-Leistungstermine sind verbindlich. Leistungsrhythmen bei Dauerleistungsverhältnissen sind unverbindlich. Sofern Lindenschmidt vorgesehene Termine nicht realisieren kann, gilt als vereinbart, dass eine Verzögerung, die nicht von Lindenschmidt zu vertreten ist, keinerlei Auswirkung auf die beiderseitigen Vertragsrechte und Vertragspflichten hat.
Sollte Lindenschmidt die Verzögerung zu vertreten haben, kann der Besteller den Vertrag kündigen, nachdem er Lindenschmidt eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Termine durch Lindenschmidt beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Preise, Rechnungslegung und Zahlungsweise
Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine andere Regelung getroffen ist, beziehen sie sich nur auf die eigenen Leistungen von Lindenschmidt, umfassen also nicht etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese Kosten werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie Fahrzeiten werden als auftragsbezogene Lohnleistung angesehen.
Die Preise für Transportleistung bzw. Fahrzeuggestellung beinhalten i.d.R. Lohnkosten für 1 Person. Eventuell erforderliche zusätzliche Personalgestellung bzw. Überschreitungen der Regelarbeitszeiten, wie z. B. bei Sonder- oder Notfalleinsätzen, werden in Form von Lohn- bzw. Zeitzuschlägen im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen berechnet.
Auftragsbezogener Hilfsstoffverbrauch, wie z. B. Reinigungsmittel und Spülwasser können dem Besteller zu Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.
Lindenschmidt-Rechnungen sind sofort nach Erhalt netto zahlbar. Für die Vergütung bei Dauerleistungsverhältnissen wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte eine Rechnung ausgestellt. Diese ist ebenfalls unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen Lindenschmidt ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. ihrer Nachfolgeinstitutionen zu. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Preisanpassung
Eine Preisanpassung kann jederzeit mit vierwöchiger Ankündigung erfolgen. Faktoren für die Preisanpassung sind die Lohn- und Gehaltsentwicklungen gem. jeweils gültigem Tarifvertrag für die deutsche Entsorgungswirtschaft sowie die Kraftstoffkosten. Als weitere Faktoren sind u. a. Endentsorgungsaufwendungen und behördliche Auflagen zu berücksichtigen.
Eine Preisanpassung ist dem Besteller schriftlich mit Begründung und Nennung der neuen Preise mitzuteilen. Der Besteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dem Anpassungsverlangen widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch gelten die neuen Preise als vereinbart und zwar mit Wirkung ab dem ersten vollen Kalendermonat nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Der Besteller ist in dem Schreiben auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen des Fristversäumnisses ausdrücklich hinzuweisen. Wenn der Besteller wirksam widerspricht, sind beide Teile berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben.
Irgendwelche Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche infolge der Beendigung des Vertrages stehen dem Besteller nach erfolgter Kündigung nicht zu.
5. Erfüllungsmängel
Etwaige Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen Lindenschmidt oder etwaige Erfüllungsgehilfen können nur geltend gemacht werden, wenn vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt wurde. Die Beweislast trägt der Besteller.
Der Besteller hat Lindenschmidt eine angemessene Nachbesserungfrist für die von ihm verursachten Schäden einzuräumen.
6. Dauerleistungsverträge
Ein Vertragsverhältnis wird, wenn es nicht auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es ist erstmalig nach einer Vertragsdauer von einem Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündbar. Hiervon abweichende Fristen können gesondert vereinbart werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne der vorstehenden Regelungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
7. Abfallentsorgung
Lindenschmidt übernimmt die ordnungsgemäße Entsorgung der im Bereich des Bestellers anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieser Bestimmungen. Vertragsgegenstand werden ausschließlich diejenigen Abfälle und Dienstleistungen, die in einer detaillierten Aufstellung zum Vertrag näher bezeichnet werden. Andere als die hier aufgeführten Stoffe dürfen nicht in Lindenschmidt-Behälter gefüllt werden. Der Besteller haftet dafür, dass auch Dritte keine anderen als die vertragsgemäßen Abfälle einfüllen.
8. Behältergestellung
Sofern der Besteller nicht über eigene geeignete Sammelbehälter verfügt, können diese von Lindenschmidt käuflich erworben oder gemietet werden. Auf Mietbasis zur Verfügung gestellte Behälter bleiben Eigentum von Lindenschmidt.
Für die Aufstellung der Behälter hat der Besteller einen geeigneten Platz mit genügend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Behälter am Aufstellungsort befüllt, ordnungsgemäß behandelt und ausreichend gesichert sind. Sofern für die Aufstellung des Behälters eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, hat der Besteller diese auf eigene Kosten zu besorgen. Der Besteller ist auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und ihrer Befolgung eigenverantwortlich. Der Besteller haftet für jedweden Schaden an den Behältern bzw. für deren Verlust oder Totalschaden.
Lindenschmidt ist jederzeit berechtigt, Behälter gegen andere auszutauschen. Für den Fall der Vertragsbeendigung ist Lindenschmidt berechtigt, im Eigentum von Lindenschmidt stehende Behälter unverzüglich zurückzuholen.
Die aufgestellten Behälter dürfen ausschließlich zur Entsorgung durch Lindenschmidt transportiert werden.
Kosten für die Reinigung von verschmutzten Lindenschmidt-Behältern bzw. Behälter-Systemen werden, wenn sie nicht auf herkömmlicher Weise gereinigt werden können, dem Besteller in Rechnung gestellt.
Erschwernisse oder Verzögerungen bei der Übernahme gefüllter Behälter gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen Lindenschmidt gegebenenfalls zu entsprechenden Preisaufschlägen.
9. Eigentumsübergang und Leistungshindernisse.
Für die Übernahme der Abfälle zur Entsorgung durch Lindenschmidt ist im Regelfall ein bestätigter oder vereinfachter Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis erforderlich. Das Eigentum an den Abfällen geht erst nach erfolgter Annahme-kontrolle und Übernahme in die Behandlungsanlage auf Lindenschmidt über. Lindenschmidt hat das Recht, die angebotenen Leistungen im Einzelfall durch zuverlässige Dritte erbringen zu lassen. Rechte und Pflichten des Bestellers sind nicht übertragbar.
Die von Lindenschmidt übernommenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsorgungsleistung befreien den Besteller bis zum Eigentumsübergang nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die zu entsorgenden Stoffe.
Sämtliche Maßnahmen, die Lindenschmidt neben der eigentlichen Entsorgungsleistung ergreift (z. B. Probennahme, Erstellen von Analysen usw.), werden ausschließlich in Erfüllung der Lindenschmidt obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen eigenverantwortlich vorgenommen. Rechtsansprüche des Bestellers oder Dritter werden dadurch nicht begründet.
Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die anfallenden Abfallstoffe richtig bezeichnet werden und haftet hierfür alleinverantwortlich. Für eventuelle Folgeschäden (z. B. an Lindenschmidt-Gebäuden, -Anlagen, -Fahrzeugen, -Geräten und -Behältern), die eindeutig auf Falschdeklaration der Abfälle zurückzuführen sind, haftet der Besteller. Die Kosten der Schadensbehebung werden dem Besteller in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt.
Diese Regelung gilt auch für den Fall der Bevollmächtigung von Lindenschmidt zur Vertretung gegenüber Dritten.
Sofern Lindenschmidt dem Besteller bei der Erstellung der Verantwortlichen Erklärung bzw. der Ausfüllung sonstiger erforderlicher Dokumente behilflich ist, handelt es sich hierbei um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, die den Besteller nicht von seiner Verantwortlichkeit und Haftung freistellt.
Lindenschmidt hat das Recht, die Annahme von Abfällen, die in Ihrer Beschaffenheit vom Inhalt der Verantwortlichen Erklärung abweichen, abzulehnen oder derartige Stoffe gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
Höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, sowie behördliche Anordnungen oder die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit berechtigen Lindenschmidt jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die Erbringung übernommener Leistungen vorübergehend zu unterbrechen oder die getroffenen Vereinbarungen zu kündigen. In diesem Fall hat der Besteller bereits angenommene Abfallstoffe auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.
Für Abfallstoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße oder das durch Lindenschmidt bei der Übernahme ermittelte Volumen. Für Abfallstoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das durch Verwiegung bei Lindenschmidt ermittelte Eingangsgewicht maßgeblich.
10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Regelungen aus Lindenschmidt-Verträgen bzw. dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Fassung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Als Erfüllungsort wird Kreuztal-Krombach und als Gerichtsstand wird Siegen vereinbart, soweit dieses gesetzlich zulässig ist. Vor dem untenstehenden Datum vereinbarte generelle Leistungs- bzw. Geschäftsbedingungen werden durch die vorliegenden Bestimmungen ersetzt.
Kreuztal-Krombach, den 1.8.1997